Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 7 Verordnung zum Schutzgegen die Aujeszkysche Krankheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1

das Ministerium,

2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5

das Landesamt.

§ 6 § 8